Die Frage, ab wann ein Mensch im gesetzlichen Sinne als pflegebedürftig gilt, beschäftigt fast alle Familien, sobald der Alltag im Alter beschwerlicher wird. Das Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert Pflegebedürftigkeit sehr präzise.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Wichtig ist: Diese Beeinträchtigungen müssen auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und in einer bestimmten Schwere vorliegen.
Die sechs Module der Begutachtung
Der Medizinische Dienst (MD) prüft bei einem Hausbesuch die Selbstständigkeit in folgenden Bereichen:
- Mobilität: Kann sich die Person selbstständig im Raum bewegen, aufstehen oder Treppen steigen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Findet sich der Senior zeitlich und örtlich zurecht? Erkennt er Risiken?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Liegen Unruhezustände, Ängste oder nächtliche Aktivität vor?
- Selbstversorgung: Wie selbstständig gelingen Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken?
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Kann die Medikation selbstständig eingenommen werden?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann der Tagesablauf eigenständig strukturiert werden?
Aus den gesammelten Punkten errechnet der Gutachter den Pflegegrad. Je geringer die verbleibende Selbstständigkeit ist, desto höher ist der Pflegegrad (von 1 bis 5) und damit auch das Pflegegeld, welches direkt zur Mitfinanzierung einer häuslichen 24h-Betreuung eingesetzt werden kann.